Kein Anspruch auf aktuelle Schallschutzwerte bei normaler Sanierung
Bei Instandsetzung oder Modernisierungsarbeiten des Sondereigentums besteht für Wohnungseigentümer kein Anspruch auf verbesserten Schallschutz. Es gelten hier die weiterhin die ursprünglichen technischen Standards des Gebäudebaujahres.
Aktuelle Schallschutzwerte sind nur bei erheblichen Eingriffen in die Gebäudesubstanz einzuhalten, wie etwa bei einem Dachgeschossausbau. Eine Renovierung des Badezimmers zählt hier nicht dazu, selbst wenn dabei der Estrich erneuert wird. Der BGH entschied, dass Wohnungseigentümer nur zur Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet sind, nicht aber zu dessen Ertüchtigung (BGH, Urteil v. 16.3.2018, V ZR 276/16).