Dingliche Eintragung bei Sondernutzungsrechten wichtig
Wer sicher gehen will, dass ihm eingeräumte Rechte auf einer Sondernutzungsfläche auch wirklich dauerhaft Bestand haben, der sollte auf einer dinglichen Eintragung im Grundbuch bestehen. So ist es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dem Urteil eines Zivilsenates zu entnehmen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 46/17)
Im vorliegenden fall wurde dem Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit das alleinige Recht eingeräumt, nicht überbaute Teile des Grundbesitzes als KfZ-Stellplatz zu nutzen. Dieses Recht wurde jedoch nicht ins Grundbuch eingetragen und somit sei eine erneute Eintragung von Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen erforderlich.
Im Urteil hieß es: „Die Sondernutzungsrechte mögen (…) zwar zunächst wirksam vereinbart worden sein, sind aber mangels Eintragung nicht ´verdinglicht´ worden, so dass die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten diese nicht gegen sich gelten lassen müssen.“