Einheitliche Rauchwarnmelder in der WEG
Wird bei der Wohneigentümerversammlung beschlossen Rauchwarnmelder und deren Wartung durch eine externe Firma durchführen zu lassen, betrifft dies auch Wohnungseigentümer die sich schon selbständig darum gekümmert haben.
Sie werden durch den Beschluss diese Maßnahme von der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren nicht ausgenommen und sind verpflichtet sich ebenfalls der einheitlichen Regelung anzuschließen.
Dadurch soll auch eine einfachere Überprüfung der Rauchwarnmelder durch den Verwalter der Immobilie geleistet werden und die Sicherheit insgesamt erhöht werden, sowie versicherungsrechtliche Risiken minimiert. Zusätzlich sei die finanzielle Mehrbelastung der Eigentümer mit schon vorhandenen Rauchwarnmeldern gering und kann zugemutet werden.