Erdgeschoss-Eigentümer kann von Aufzugskosten befreit sein

Die Kosten eines Aufzugs eines Mehrfamilienhauses ist nur von den Parteien zu tragen, denen der Aufzug auch zugutekommt. Dies bedeutet, dass ein Eigentümer einer Erdgeschosswohnung sich nicht an den Kosten beteiligen muss, wenn der Aufzug nicht bis in den Keller führt.

Geklagt hatte die Bewohnerin einer Erdgeschosswohnung, da in der Jahresendabrechnung Kosten für die Wartung des Aufzuges auch auf sie umgelegt wurden, obwohl sie keinen Nutzen für den Aufzug hatte, da dieser im Erdgeschoss endete.

Laut Gemeinschaftsordnung müssen die Betriebs- und Instandhaltungskosten technischer Anlagen, die nur einzelnen Wohnungseigentümern zugutekommen, auch nur von selbigen getragen werden.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin und befreite sie mangels Vorteil von der Kostenpflicht.

(LG München I, Urteil v. 11.10.2017, 1 S 18504/16)

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