Fallstricke bei der Einladung zur Eigentümerversammlung
Mindestens einmal im Jahr lädt der WEG-Verwalter oder Vorsitzende des Verwaltungsbeirats zur Eigentümerversammlung ein. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten, denn selbst Fehler bei der Einberufung können zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen.
Grundsätzlich gilt eine Einberufungsfrist für die Eigentümerversammlung von zwei Wochen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG).
Die Einladung selbst sollte folgende Punkte enthalten:
- Vollständige Anschrift und Namen der Adressaten sowie des Verwalters
- Ort und Straße der Gemeinschaft
- Den genauen Versammlungsort für die Eigentümerversammlung
- Datum und Uhrzeit der Versammlung
- Tagesordnung
In der Tagesordnung müssen sämtliche Sachverhalte enthalten sein, die bei der Eigentümerversammlung beschlossen werden sollen. Diese sollten möglichst genau bezeichnet werden um Missverständnissen vorzubeugen. Da einzelne Miteigentümer auch Tagesordnungspunkte hinzufügen können empfiehlt sich eine Einladungsfrist von min. vier Wochen.
Unter der Rubrik „Sonstiges“ sollten keine beschlussfähigen Themen gefasst werden, da sie aufgrund mangelhafter Auszeichnung anfechtbar werden.
Wer wird eingeladen?
Grundsätzlich müssen alle Personen mit Stimmrecht zur Eigentümerversammlung eingeladen werden. Dies sind sowohl derzeitige Wohnungseigentümer als auch werdende Wohnungseigentümer. Zusätzlich können Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder gesetzliche Betreuer von Wohnungseigentümern stimmberechtigt sein. Dies sollte dringend vor Versand der Einladung geprüft werden.
Sollten Sie bei der nächsten Einladung zur Eigentümerversammlung den Verdacht haben dass einzelne Punkte nicht enthalten sind, sprechen Sie Ihren Verwalter auf den Sachverhalt an, um die Beschlussfähigkeit der Versammlung zu wahren.